Satzung
Satzung des Waldorfpädagogik Barnim e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Waldorfpädagogik Barnim e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Eberswalde.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 6283 FF beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners.
2. Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch
- die Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Workshops zu Themen der künstlerischen und wissenschaftlichen Grundlagen der Waldorfpädagogik;
- den Betrieb einer Kindertagesstätte als Einrichtung der freien Jugendhilfe in Trägerschaft der Eltern;
- die Beschaffung von Mittel für gleichartige steuerbegünstigte Zwecke anderer, selbst steuerbegünstigter Körperschaften, z.B. die Vereinigung der Waldorfkindergärten Berlin/Brandenburg e.V. und die Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V. (Stuttgart);
- Errichtung und Betrieb einer Waldorfschule.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
2. Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Ziele.
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder des Vereins
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke als berechtigt anerkennt und fördern will. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet durch Austritt, Ausschluss oder durch deren Auflösung.
3. Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Mit dem Zugang der Erklärung wird der Austritt sofort wirksam.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Der Ausschluss eines Mitglieds ist auf schriftlichen Antrag möglich, wenn das Mitglied dem Zweck des Vereins bzw. seiner Satzung zuwider handelt oder die Vereinsinteressen grob verletzt hat. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor der Antrag auf die Tagesordnung und zur Abstimmung kommt.
5. Die Mitglieder zahlen einen Vereinsbeitrag. Näheres regelt die Beitragsordnung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf die eingebrachten finanziellen und materiellen Mittel. Ebenso besteht kein Ausgleichsanspruch für das von diesen Mitteln mitgetragene gemeinschaftliche Eigentum des Vereins und seiner Einrichtungen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an ihre Beschlüsse gebunden. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitglieder, von denen jeweils zwei den Verein gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei Beisitzer mit beratender Stimme dazu wählen. Ist kein Pädagoge im Vorstand, soll min. ein Pädagoge Beisitzer im o.g. Sinn sein. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die nächste Mitgliederversammlung als Beisitzer zu wählen.
Der Vorstand kann jederzeit besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB berufen.
Hauptamtliche MitarbeiterInnen können dem Vorstand angehören. Sofern ein/e hauptamtliche/r Mitarbeiter/-in dem Vorstand angehört, ist diese/r in seiner Funktion als Vorstandsmitglied von allen Entscheidungen und Beratungen, die ihn/sie selbst und andere Mitarbeiter/-innen in derselben hauptamtlichen Tätigkeit betreffen, ausgeschlossen. Das nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands. Die Geschäftsführung soll dem Vorstand nicht angehören.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und verwaltet das Vereinsvermögen. Er gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die von den Mitgliedern eingesehen werden kann. Durch diese kann die Führung der laufenden Geschäfte einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen werden. Er vertritt die pädagogischen Einrichtungen unter Berücksichtigung von § 8.
3. Die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern erfolgt durch den Vorstand. Pädagogische Mitarbeiter werden im Einvernehmen mit den hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeitern eingestellt. Näheres regelt die Kindergarten– bzw. Schulordnung.
4. Vorstandsmitglied kann jede natürliche Person werden. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Wird durch Ausscheiden eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes eine Neuwahl erforderlich, so erfolgt das auf einer einzuberufenden Mitgliederversammlung. Bis zur Durchführung von Neuwahlen ist der Vorstand berechtigt ein Ersatzmitglied zu berufen und dieses kommisarisch mit den Aufgaben eines Vorstandsamtes zu betrauen. Ersatzmitglieder haben kein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen und keine Vertretungsbefugnissen im Außenverhältnis.
5. Wahlvorschläge aus der Mitgliedschaft sind bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich dem amtierenden Vorstand bekannt zu geben. Über die spontane Zulassung von Vorschlägen oder Kandidaten entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über die Kandidaten wird einzeln abgestimmt. Erreichen mehr Kandidaten/innen die erforderliche Mehrheit (mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen bei beliebig vielen Enthaltungen) als Ämter zu besetzen sind, sind unter diesen diejenigen gewählt, welche die meisten Ja-Stimmen erhalten haben.
6. Die Amtszeit des Vorstands beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
7. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann mit einer 2/3 Mehrheit Beschlüsse fassen. Über die Beschlüsse muss ein Protokoll geführt werden, welches von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden muss. Das Protokoll muss den Vereinsmitgliedern auf geeignete Weise zugänglich gemacht werden.
8. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.
9. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitgliedern jederzeit das Vertrauen entziehen und sie des Amtes entheben (2/3 Mehrheit).
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt in Textform durch ein Mitglied des Vereinsvorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin. Darüber hinaus werden Mitgliederversammlungen einberufenen, wenn der Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies für erforderlich halten.
2. Anträge sind spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Versammlungsleiter und beschließt die Tagesordnung; sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und beschließt mit einfacher Mehrheit der gültig stimmenden Mitglieder. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes. Die Wahl des Vorstandes regelt § 6 Punkt 4 der Satzung. Die Entlastung erfolgt jährlich.
b) Festsetzung des Vereinsbeitrages der Mitglieder (Beitragsordnung).
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Jahresabrechnung des laufenden Geschäftsjahres und des Jahresprüfungsberichtes
e) Genehmigung des Haushaltsplanes des laufenden Geschäftsjahres, Bestätigung und Wahl der Rechnungsprüfer, soweit die Prüfung nicht durch ein anerkanntes externes Prüfungsunternehmen durchgeführt wird. Der Prüfungsbericht ist in diesem Fall den Mitgliedern vor der Versammlung zugänglich zu machen.
§ 8 Die pädagogischen Mitarbeiter
1. Die pädagogischen Mitarbeiter (Kollegium) tragen und verantworten die pädagogische Arbeit. Sie regeln ihre Zusammenarbeit in einer Kollegiumsvereinbarung und entscheiden über die Delegation in den Kita- bzw. Schulausschuss.
2. Die pädagogischen Mitarbeiter entscheiden über Aufnahme und Abgang der Kinder, in Rücksprache mit dem Vorstand. Die Aufnahmen der Kinder erfolgen nach pädagogischen Gesichtspunkten. Die Erzieher bilden pädagogische Konferenzen miteinander, in denen sie ihre pädagogischen Angelegenheiten selbst verwalten. Näheres regelt die Konferenzordnung.
§ 9 Änderung der Satzung
1. Satzungsänderungen müssen mit mindestens Zwei-Drittel-Mehrheit der auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung gültig stimmenden Mitglieder beschlossen werden. Vorschläge zur Änderungen der Vereinssatzung müssen in der Einladung der Versammlung im Wortlaut mitgeteilt werden. Änderungen des Vereinszwecks (§ 2) bedürfen jedoch der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch Zustimmung von drei Vierteln der gültig stimmenden Mitglieder des Vereins erfolgen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Edith Maryon, Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Änderungen
Falls infolge Beanstandungen durch das Registergericht oder einer anderen Behörde Änderungen dieser Satzung erforderlich werden, ist der vertretungsberechtigte Vorstand nach seinem Ermessen allein berechtigt, diese zu beschließen und anzumelden. Er gibt den Mitgliedern alsbald Kenntnis davon.
Eberswalde, 01.11.2020